Die Bewerbung für einen Masterstudiengang erfolgt bis auf wenige Ausnahmen durch das elektronische Ausfüllen und Abschicken der Online-Bewerbung sowie das Einreichen der für die Auswahl erforderlichen Nachweise (innerhalb der Bewerbungsfrist) an die jeweilige Bewerbungsanschrift, die in der Online-Bewerbung direkt genannt wird.
Die nachstehenden Informationen richten sich ausschließlich an Bewerberinnen und Bewerber, die sich für einen Masterstudiengang bewerben möchten, für den die Bewerbung grundsätzlich papierlos erfolgt. Für einige wenige Masterstudiengänge, die nachstehend genannt sind, erfolgt die Auswahl auf Basis der in der Online-Bewerbung getätigten Angaben und ein Einreichen von Nachweisen ist grundsätzlich erst im Falle einer Zulassung zur Einschreibung erforderlich.
· Lehramtsstudiengänge im Master of Education (MEd)
o Lehramt an Gymnasien
o Lehramt an der Primar- und Sekundarstufe I
o Lehramt Sonderschulen
o Lehramt an Beruflichen Schulen
· Bewegungswissenschaft/MA
· Medienwissenschaft/MA
· Biologie/MSc
Lediglich Bewerberinnen und Bewerber, die ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Ausland erworben haben bzw. momentan erwerben und sich für eine der o.g. Masterstudiengänge bewerben möchten, müssen ihre Unterlagen zur Feststellung der inhaltlichen Vergleichbarkeit ihres Studienabschlusses innerhalb der Bewerbungsfrist an die in der Online-Bewerbung genannte Bewerbungsanschrift schicken. Kann die Vergleichbarkeit nicht festgestellt werden, muss die Bewerbung von der weiteren Auswahl ausgeschlossen werden und nimmt nicht am Zulassungsverfahren teil.
Die Ausnahme begleitend zur Online-Bewerbung für einen der genannten Masterstudiengänge Nachweise bereits innerhalb der Bewerbungsfrist einreichen zu müssen, gilt ebenso für Bewerberinnen und Bewerber die die Vergleichbarkeit gemäß der Kriterien nicht eindeutig erfüllen und daher im Vorwege prüfen lassen möchten. Beachten Sie bitte, dass die Informationen zur Vergleichbarkeit tlws. entsprechende „Negativ-bzw. Positivkataloge“ enthalten, ist Ihr Studiengang darin entsprechend als nicht vergleichbar bereits geprüft und definiert, hat die Bewerbung keine Aussicht auf Erfolg.
Kann die Vergleichbarkeit nicht festgestellt bzw. nachgewiesen werden, muss die Bewerbung von der weiteren Auswahl ausgeschlossen werden und nimmt nicht am Zulassungsverfahren teil.
Im Falle der papierlosen Bewerbung der genannten Masterstudiengänge wird auf Basis Ihrer Angaben in der Online-Bewerbung vorausgesetzt, dass Sie die Zugangsvoraussetzungen für den von Ihnen angestrebten Masterstudiengang erfüllen, d.h. einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben (bzw. momentan erwerben), der dem angestrebten Masterstudiengang inhaltlich entspricht. Zur Orientierung sind die dafür relevanten Kriterien, die Sie mit Ihrem Studienabschluss erfüllen müssen, nachstehend je angestrebten Masterstudiengang eingehender beschrieben. Wird im Falle der Zulassung bei der Einschreibung festgestellt, dass Sie die Zugangangsvoraussetzungen nicht erfüllen, kann die Einschreibung nicht erfolgen.
Die für die Auswahl relevanten Kriterien finden Sie nachstehend ebenfalls näher beschrieben. Hauptauswahlkriterium ist in der Regel die Durchschnittsnote Ihres ersten berufsqualifizierenden Abschlusses bzw., wenn Sie sich noch in der Abschlussphase befinden, die momentane Durchschnittsnote. Beachten Sie bitte, dass Sie die Durchschnittsnote (bzw. im Falle des Lehramts auch Durchschnittsnoten je Teilstudiengang), die Sie in der Online-Bewerbung angeben, zur Einschreibung auch nachweisen können müssen. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn sich Ihre Noten noch verändern, wenn Sie sich in der Abschlussphase Ihres Studiums befinden. Lassen Sie sich daher die Note, die Sie online angeben in jedem Fall durch ein entsprechendes Transcript of Records bescheinigen, damit sie diese im falle einer Zulassung auch belegen können.
Sind noch weitere Kriterien bei der Auswahl relevant, wird dies in den weiteren Informationen je Studiengang beschrieben.
An der Universität Hamburg sind für Bewerber/innen mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung in den Zulassungsverfahren zu Masterstudiengängen Nachteilsausgleichsregelungen verankert. Für eine individuelle Beratung zu den Härte- und Nachteilsausgleichsregelungen wenden Sie sich bitte an das Büro für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.