Mit der letzten Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) erlangen Berufstätige, die aufbauend auf ihre Berufsausbildung eine entsprechende Fortbildungsprüfung abgeschlossen haben, mit der Fortbildungsprüfung die Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen, d.h. eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung (HZB).
Folgende Fortbildungsprüfungen berechtigen gemäß § 37 Abs. 1 HmbHG zum Studium in grundständigen Studiengängen:
Die konkrete Liste, welche Fortbildungsprüfungen in diesem Zusammenhang als gleichwertig gelten, finden Sie nebenstehend. Sollten Sie Ihre Fortbildungsprüfung nicht in der Liste finden, gilt dies nicht als Hochschulzugangsberechtigung und erlaubt keine direkte Studienplatzbewerbung. Gegebenenfalls kommt die Teilnahme an der Eingangsprüfung für Sie in Frage.
Bitte beachten Sie, dass Sie für die erfolgreiche Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren für die Studienplätze an der Universität Hamburg sich
auf dem Postweg beim
Service für Studierende
Team Bewerbung und Zulassung
Alsterterrasse 1
20354 Hamburg
innerhalb der Bewerbungsfrist (01.06.-15.07. zu einem Wintersemester, 01.12.-15.01. zu einem Sommersemester) einreichen müssen.
Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Fortbildungsprüfung muss in Form des Abschlussprüfungszeugnisses (die Urkunde genügt nicht) eingereicht werden und das Ergebnis der Prüfung durch eine Durchschnittsnote in Dezimalform ausgewiesen sein.
Enthält das Zeugnis keine entsprechende Durchschnittsnote, kann diese durch eine zusätzliche Bescheinigung der Kammer bzw. entsprechenden Fortbildungseinrichtung nachgewiesen werden (Ergebnismitteilung). Solch eine Bescheinigung ist dann entsprechend zusätzlich einzureichen.
Weist die Bescheinigung der Einrichtung keine Note nach dem Dezimalsystem aus, sondern ein Punkte-Ergebnis, wird das ausgewiesene Ergebnis von der Universität umgerechnet. Dafür muss der Bewerbung ein Umrechnungsschlüssel der ausstellenden Institution (Kammer o.ä.) beigefügt werden. Geschieht dies nicht, so erfolgt die Umrechnung der Durchschnittsnote nach § 9 UniZS. Die sich daraus ergebende Umrechnungstabelle finden Sie hier.
Bescheinigt die Fortbildung gleichzeitig die Fachhochschulreife mit einer Durchschnittsnote, beachten Sie bitte, dass dies nicht genügt. Die Durchschnittsnote muss sich auf die Fortbildungspüfung beziehen.
In der Online-Bewerbung geben Sie bitte in den Angaben zur Hochschulzugangsberechtigung als Art der Hochschulzugangsberechtigung „Meisterprüfung“ an. Das Datum der Hochschulzugangsberechtigung lautet 15.07.2010, wenn Sie Ihre Fortbildungsprüfung vor dem 15.07.2010 abgeschlossen haben. Haben Sie Ihre Fortbildungsprüfung nach dem 15.07.2010 abgelegt, entspricht das Datum dem Ihrer Fortbildungsprüfung. Bundesland und Kreis Ihrer Hochschulzugangsberechtigung entsprechen den Angaben Ihrer Fortbildungsprüfung, ebenso die Durchschnittsnote.
Bitte beachten Sie, dass Sie ohne den Nachweis einer entsprechenden Durchschnittsnote (in Dezimalform) im Rangverfahren für die Studienplatzvergabe hinter der/dem letzten Bewerber/in eingeordnet werden, für den/die eine Durchschnittsnote vorlag.
Zudem bedenken Sie bitte, dass es im Rahmen des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens der Universität Hamburg keinen zusätzlichen Mängel- oder Erinnerungsservice gibt. Erfüllen die eingereichten Unterlagen nicht die notwendigen Voraussetzungen, wird Ihre Bewerbung ohne gesonderte Nachricht vom Verfahren ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn Sie keine Unterlagen einreichen.
Klären Sie eventuelle Fragen daher bitte im Vorwege rechtzeitig vor Bewerbungsschluss mit dem Team Bewerbung und Zulassung über das oben angegebene Kontaktformular.
Im Falle einer Zulassung sind die Unterlagen erneut und dann in amtlich beglaubigter Kopie einzureichen, die während der Bewerbungsfrist im Vorwege einzureichenden Unterlagen reichen Sie bitte in einfacher unbeglaubigter Kopie ein.
Falls Sie Ihre Unterlagen nicht auf dem Postweg einreichen, sondern persönlich abgeben möchten, beachten Sie bitte unsere Öffnungszeiten (www.uni-hamburg.de/studierendenservice).
Wie beschrieben, sind die Unterlagen im Falle einer Zulassung zur Einschreibung erneut - und dann in amtlich beglaubigter Kopie - einzureichen.
Darüber hinaus ist spätestens zur Einschreibung der Nachweis der erbrachten Studienfachberatung zu erbringen. D.h. Sie müssen im Falle einer Zulassung zur Einschreibung nachweisen, dass Sie sich zu dem angestrebten Studiengang in der Fakultät an der Universität Hamburg haben beraten lassen.