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Inhalt:

Deutsche Sprachkenntnisse

Vor Aufnahme des Studiums müssen alle Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Wenn Sie im Besitz eines der unten genannten Zeugnisse sind, das nicht älter als drei Jahre ist, haben Sie den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse geführt, und eine Teilnahme an der Sprachprüfung ist nicht erforderlich. Eine amtlich beglaubigte Kopie brauchen Sie erst dem Immatrikulationsantrag beizufügen.

  • Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Zweite Stufe.
  • Das Zeugnis der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber der Ebene DSH-2.
  • Den Test Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studienbewerber (TestDaF) mit dem Gesamtergebnis TDN 15, wobei drei Teilprüfungen mindestens mit Niveau 4 bestanden sein müssen.
  • Das Zeugnis der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg in Deutschland. Anerkannt wird auch der bestandene Teil »Deutsch« des Propädeutikums am Studienkolleg Hamburg).
  • Nachweise deutscher Sprachkenntnisse, die durch bilaterale Abkommen oder sonstige von der KMK und HRK getroffene Vereinbarungen als für die Aufnahme eines Hochschulstudiums hinreichender Nachweise anerkannt wurden.
  • Das Große und das Kleine Deutsche Sprachdiplom sowie das Zeugnis der Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts.
  • Die »Deutsche Sprachprüfung II« des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München.


 

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