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Befreiung von Studiengebühren

Behinderung oder chronische Erkrankung

Nach § 6 b Absatz 5 Nr. 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes werden Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen von der Gebührenpflicht befreit, wenn ihr Studium länger andauert als die Regelstudienzeit ihres belegten Studiengangs plus zwei Semester. Dabei werden Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einer gleichgestellten staatlichen Einrichtung angerechnet.

Diese Regelung soll den Nachteil ausgleichen, dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen häufig längere Studienzeiten haben.

Den Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren finden Sie in STiNE unter Studium » Studiumsverwaltung » Anträge. Bitte lesen Sie vor der Antragstellung die Hinweise zum Thema (PDF).

Pflege und Erziehung eines Kindes

Nach § 6b Absatz 5 Nr. 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes werden Studierende mit Kindern bis zum vierzehnten Lebensjahr von der Gebührenpflicht befreit, wenn ihr Studium länger andauert als die Regelstudienzeit ihres belegten Studiengangs plus zwei Semester. Dabei werden Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einer gleichgestellten staatlichen Einrichtung angerechnet.

Diese Regelung soll den Nachteil ausgleichen, dass Studierende mit Kindern oft längere Studienzeiten haben.

Den Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren finden Sie in STiNE unter Studium » Studiumsverwaltung » Anträge.

 

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