Wenn Sie dem Studium aus wichtigem Grund nicht mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit widmen können, können Sie auf Antrag beurlaubt werden. Der Antrag auf Beurlaubung ist für ein Sommersemester bis zum 1. April und zum Wintersemester bis zum 1. Oktober zu stellen.
Bevor Sie sich beurlauben lassen, beachten Sie bitte die Hinweise zur Veränderung des Status von Studierenden.
In Ihrem STiNE-Account finden Sie in der Rubrik Studium » Anträge einen elektronischen Antrag auf Beurlaubung, der sich auf das Folgesemester bezieht, der innerhalb der o.g. Fristen (aber mindestens 14 Tage vor Zahlung des Semesterbeitrages) beim Service für Studierende eingehen muss.
Bitte füllen Sie den elektronischen Antrag auf Beurlaubung in STiNE aus, drucken Sie ihn nach dem elektronischen Abschicken aus, und senden ihn mit den entsprechenden Nachweisen (s.u.) an den Service für Studierende - Team Studierendenangelegenheiten.
Dem Antrag sind geeignete Nachweise zur Dokumentation des 'wichtigen Grundes' beizufügen, z.B. ein Attest (im Falle einer Krankheit). Ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung liegt in der Regel bei folgenden Umständen vor:
Während einer Beurlaubung ist der volle Semesterbeitrag
zu zahlen.
Das gilt auch, wenn Sie ein Auslandssemester einlegen.
Bitte zahlen Sie den Beitrag, sobald Ihnen die Genehmigung des Urlaubssemesters zugeht.
Studierenden, die z.B. ein Auslandssemester einlegen und daher das Ticket nicht nutzen können, kann das Ticket durch das Studierendenwerk evtl. erstattet werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Bei Eintritt eines wichtigen Grundes in einem laufenden Semester ist in Ausnahmefällen auch eine Beurlaubung außerhalb der Rückmeldefristen möglich, wenn der wichtige Grund ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt.
Eine Beurlaubung erfolgt im Regelfall semesterweise. In den Fällen der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich aus; dies bezieht sich nicht auf die Abschlussprüfung. Außerdem sind folgende Ausnahmen gegeben, die eine Prüfungsleistung auch während einer Beurlaubung erlauben:
Doktorandinnen und Doktoranden können nicht beurlaubt werden.
Studierende der Medizin und Zahnmedizin können sich, wenn sie vor Abschluss des Studiums ihre Doktorabrbeit anfertigen, im Rahmen dessen (max. bis zu drei Semester) beurlauben lassen. Dazu ist bitte mit dem Antrag auf Beurlaubung eine entsprechende Bescheinigung des Studiendekanats des UKE, die die Promotion bestätigt, vorzulegen bzw. einzureichen (weitere Informationen dazu hier).