Mit dem Studienfinanzierungsgesetz (HmbGVBl. Nr. 32 S. 376) sind seit dem Sommersemester 2007 für die Finanzierung des Studiums an der Universität Hamburg – neben dem Semesterbeitrag – Studiengebühren für alle Studierenden vorgesehen.
Mit Wirkung zum Wintersemester 2008/09 wurde die allgemeine Studiengebühr von 500 auf 375 Euro pro Semester gesenkt. Bei einem Teilzeitstudium werden die Gebühren auf die Hälfte des Betrags, also auf 187,50 Euro ermäßigt.
Studierende sind grundsätzlich gebührenpflichtig, wenn sie für einen grundständigen Studiengang immatrikuliert sind. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind für einzelne Semester folgende Gruppen:
Mit dem neuen Gebührenrecht ist das sogenannte Stundungsmodell eingeführt worden. Studierende können wählen zwischen dem Angebot der Gebührenstundung und einer Sofortzahlung der Gebühr. Die Stundung wird im Regelfall für die Dauer der Regelstudienzeit des Studiengangs, den die Studierenden belegen, zuzüglich zwei weiterer Semester gewährt. Bei der Feststellung der Stundungsberechtigung werden Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder gleichgestellten staatlichen Einrichtung angerechnet.
Mit dem Gebührenbescheid wird Ihnen mitgeteilt, ob Sie einen Stundungsanspruch haben und für wie viele Semester der Anspruch besteht. Sie erhalten in dem Fall mit dem Gebührenbescheid eine Stundungserklärung zur Annahme der Stundung zur Verfügung gestellt. Wenn Sie den Stundungsanspruch durch Abgabe der Stundungserklärung geltend machen, wird die Forderung auf die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt übertragen. Die gestundeten Gebührenforderungen bleiben für die Dauer des Stundungsanspruchs zinsfrei.
weitere Informationen zur Stundung von Studiengebühren
Ausländischen Studierenden, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen kein Stundungsanspruch nach § 6c zusteht, kann die Hochschule die Studiengebühren nach einer Satzung stunden. Ein enstprechender Antrag steht Ihnen in Ihrem STiNE-Account zur Verfügung.
Informationen zur Stundung von Studiengebühren für ausländische Studierende
Eine Befreiung von der Gebührenpflicht ist aus zwei Gründen möglich: wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes oder wegen studienerschwerender Auswirkung einer Behinderung oder chronischer Erkrankung.
Informationen zur Befreiung von Studiengebühren
Die Gebührenbescheide werden zu Beginn des Rückmeldezeitraumes Ende Februar, Anfang März (für ein Sommersemester) bzw. Ende August, Anfang September (für ein Wintersemester) in Ihrem STiNE-Account unter dem Pfad Studium > Studiumsverwaltung > Dokumente zur Verfügung gestellt.
Die Studiengebühren sind mit der Immatrikulation oder mit der Rückmeldung fällig.
Geldinstitut: Deutsche Bundesbank
Empfänger: Universität Hamburg
Bankleitzahl: 200 000 00
Kontonummer: 20101538
Verwendungszweck: MATRIKELNUMMER, NAME, VORNAME
Unbezeichnete oder unvollständige Zahlungen oder Eingänge auf ein anderes Konto können nicht berücksichtigt werden und begründen mit Ablauf der Zahlungsfrist Ihren Zahlungsverzug, der die Hochschule insbesondere zur Vornahme Ihrer Exmatrikulation berechtigt.
Um neben den Semesterbescheinigungen auch das SemesterTicket pünktlich zu Beginn des neuen Semesters zu erhalten, sollten die Studiengebühren zusammmen mit dem Semesterbeitrag schon einen guten Monat vor den genannten Terminen eingezahlt werden.
Der Gebührenbescheid ergeht auf der Grundlage von der Hochschule bekannten Tatsachen. In einem Widerspruch können Sie sich entweder grundsätzlich gegen den Gebührenbescheid wenden oder Tatsachen mitteilen, aufgrund derer Sie von der Gebührenpflicht von Gesetzes wegen auszunehmen sind (z.B. Beurlaubung).
Bis zur Entscheidung über einen Widerspruch muss die Studiengebühr nicht gezahlt werden. Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist allerdings gebührenpflichtig (40 Euro). Solange über den Widerspruch gegen die Ablehnung des Befreiungsantrages nicht rechtskräftig entschieden ist (also z.B. auch noch keine rechtskräftige Entscheidung in einem gerichtlichen Klageverfahren vorliegt), wird die Universität Hamburg
vollstrecken.
Diese Regelung gilt seit Einführung der allgemeinen Studiengebühren ab Sommersemester 2007 unverändert fort.
Soweit Sie einen der im Gesetz vorgesehenen Befreiungstatbestände (Kinderbetreuung, Behinderung) geltend machen wollen, ist kein Widerspruch erforderlich! Sie müssen lediglich innerhalb eines Monats ab Erhalt des Gebührenbescheides den entsprechenden Antrag stellen, und im Falle einer ordnungsgemäßen Antragstellung muss, solange über den Antrag noch nicht entschieden worden ist, die Studiengebühr ebenfalls nicht gezahlt werden.
Ob Sie einen Stundungsanspruch haben, ist ebenfalls auf der Grundlage der der Hochschule bekannten Tatsachen geprüft worden. Wenn die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 6 c HmbHG nicht festgestellt werden konnten, Sie aber Familienangehöriger von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, legen Sie bitte entsprechende Dokumente (z.B. Heiratsurkunde) vor. Der Stundungsanspruch wird dann überprüft.
Bitte verwechseln Sie nicht die Möglichkeit des Antrages auf Stundung (oder Erlass) nach der Landeshaushaltsordnung, der über die in STiNE zur Verfügung gestellten Anträge an die Universität Hamburg gerichtet werden kann, mit der Möglichkeit der Stundung nach § 6c HmbHG (nachgelagerte Studiengebühr) im Zusammenhang mit der Wohnungsbaukreditanstalt (WK). Sind Sie stundungsberechtigt im Sinne der nachgelagerten Studiengebühr, erhalten Sie mit Ihrem Gebührenbescheid eine entsprechende Stundungserklärung zur Verfügung gestellt, die Sie im Falle der Annahme bitte wieder beim Service für Studierende einreichen, und es ist kein gesonderte Studiengebührenantrag erforderlich.