Stundungsberechtigt sind Deutsche, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (und unter bestimmten Bedingungen deren Familienangehörige) sowie Ausländer und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben.
Wenn Sie zu den ausländischen Studierenden gehören und den oben genannten Gruppen nicht angehören, können Ihre Studiengebühren nach einer Satzung gestundet werden.
In beiden Fällen kann eine Stundung nur dann gewährt werden, wenn die Studierenden das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Stundungsanspruch besteht für die Dauer des Erststudiums in Hamburg, maximal für die Dauer der Regelstudienzeit plus zwei Semester. Eine im Bachelor-Studiengang gewährte Verlängerung wird bei der Ermittlung der Anspruchsdauer im Master-Studiengang angerechnet. Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder gleichgestellten staatlichen Einrichtung werden dabei angerechnet.
Bei Aufnahme eines Zweitstudiums verlängert sich der Anspruch auf Stundung auf Antrag, um die Regelstudienzeit des Zweitstudiums, sofern die Abschlüsse beider Studiengänge zur Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben sind. Dies ist nur bei den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin der Fall, wenn die spätere Tätigkeit als Kieferchirurg angestrebt wird.
Der Antrag muss vor Semesterbeginn gestellt werden.
Wenn die Stundung in Anspruch genommen wird, ist für den Zeitraum des Stundungsanspruchs die Verpflichtung zur Zahlung der Studiengebühr aufgeschoben. Entfällt in diesem Zeitraum für einzelne Semester die Verpflichtung zur Zahlung (z.B. wegen einer Beurlaubung), verlängert sich der genannte Zeitraum entsprechend. Danach sind die Studiengebühren dann wieder bei jeder Rückmeldung von den Studierenden selbst zu zahlen. Die Gebühren können aber auch dann noch für einzelne Semester entfallen oder ausgesetzt werden, wenn ein gesetzlicher Befreiungstatbestand eintritt und Sie darüber einen entsprechender Bescheid bekommen haben.
Wenn Sie den im Gebührenbescheid mitgeteilten Stundungsanspruch durch Abgabe der Stundungserklärung geltend machen, wird Ihnen die Studiengebühr nach § 6 c HmbHG zinslos gestundet. Sie erhalten darüber keinen gesonderten Bescheid. Die Stundung der Studiengebühr erfolgt zinslos.
Die Universität Hamburg überträgt die offene Gebührenforderung jedes Semester auf die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt (WK), eine staatliche Hamburger Förderbank. Die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt führt ein Konto für jede/n Studierende/n. Sie erhalten regelmäßig eine Information über den Stand Ihres Rückzahlungsbetrages. Damit haben Sie jederzeit einen Überblick über die Höhe der laufenden Forderungen, die später zurückzuzahlen sind.
Wenn der Stundungszeitraum abgelaufen ist, sind die gestundeten Studiengebühren in einer Summe zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung besteht allerdings nur, wenn die Einkünfte 30.000 € jährlich übersteigen. Wer die gesetzlich vorgesehene Höhe der Einkünfte noch nicht erreicht, kann einen Antrag bei der WK stellen; die Gebührenforderung wird dann weiter zinsfrei gestundet.
Bitte verwechseln Sie nicht die Möglichkeit des Antrages auf Stundung (oder Erlass) nach der Landeshaushaltsordnung, der über die in STiNE zur Verfügung gestellten Anträge an die Universität Hamburg gerichtet werden kann mit der hier beschriebenen Möglichkeit der Stundung nach § 6c HmbHG (nachgelagerte Studiengebühr) im Zusammenhang mit der Wohnungsbaukreditanstalt (WK). Sind Sie stundungsberechtigt im Sinne der nachgelagerten Studiengebühr erhalten Sie mit Ihrem Gebührenbescheid eine entsprechende Stundungserklärung zur Verfügung gestellt, die Sie bitte beim SfS einreichen (und es ist kein gesonderterAntrag erforderlich).
Angesichts der zinslos angebotenen Gebührenstundung wurden im Hamburgischen Hochschulgesetz in der Fassung vom 16. November 2010 die Befreiungs- bzw. Stundungsregelungen beschränkt. So enthält das Gesetz keine eigene Regelung zur unbilligen Härte mehr. Eine Stundung oder ein Erlass aus Härtegründen ist daher nur noch unter den engen Voraussetzungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen möglich.
Bei einem Antrag auf Stundung oder Erlass nach der LHO kann ausschließlich nur auf wirtschaftliche und finanzielle Umstände abgestellt werden! Andere Umstände können nicht berücksichtigt werden.
Nach § 59 LHO dürfen Ansprüche ferner nur gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegnerin bzw. den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
Ansprüche dürfen nur erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Anspruchsgegnerin bzw. den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Ein Erlass kommt nur in Betracht, wenn eine Stundung ausscheidet.
Es muss sich also um eine Situation handeln, die durch die Inanspruchnahme des Stundungsanspruchs nach § 6 c Hamburgisches Hochschulgesetz nicht ausgeglichen werden kann. Die Umstände müssen für den Einzelnen unabweisbar sein und zu einer Zwangslage von existentieller Bedeutung führen, aus der die oder der Betroffene nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand herausfinden kann.
Die Universität kann die Studiengebühr nur stunden oder erlassen, wenn die sofortige Einziehung mit einer erheblichen Härte für die Antragstellerin/den Antragsteller verbunden ist. Eine erhebliche Härte liegt z. B. vor, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Erhebung der Studiengebühr in solche geraten würde.
Für die gestundeten Forderungen werden Zinsen erhoben. Der Zinssatz beträgt regelmäßig 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch. (Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres; zurzeit - Januar 2011 - beträgt er 0,12 %).
Den »Antrag auf Stundung / Erlass der Studiengebühr nach der Landeshaushaltsordnung« finden Sie in STiNE unter Studium » Studiumsverwaltung » Anträge.