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Teilzeitstudium

Gem. § 8 der Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg können Studierende, die aus wichtigem Grund nachweislich nicht ihre volle, mindestens aber die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, auf Antrag als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden.

Voraussetzung neben Vorliegen des wichtigen Grundes ist jedoch, dass die Hochschulprüfungsordnung des gewählten Studienganges dies vorsieht. Dies ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Jura) ausschließlich in den Hochschulprüfungsordnungen der Studiengänge nach Bachelor-/Masterstruktur vorgesehen und somit auch nur in diesen Studiengängen möglich.

Bei einem Teilzeitstudium verlängern sich die Termine und Fristen der Hochschulprüfungsordnungen im Regelfall in der Weise, dass ein Fachsemester zwei Hochschulsemestern entspricht. Die Einzelheiten dazu sind in den jeweiligen Hochschulprüfungsordnungen geregelt.

Gründe für ein Teilzeitstudium

  • Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden; Nachweis: z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers)
  • notwendiger Betreuung oder Pflege eines Kindes (unter 18 Jahren) oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen (Nachweis: z.B. Geburtsurkunde, Meldebescheinigung)
  • Behinderung oder chronischer Erkrankung, die die Studierfähigkeit oder die zeitlichen Ressourcen so herabsetzen, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist (Nachweis: z.B. Ärztliches Gutachten)

Bevor Sie den Antrag stellen, beachten Sie bitte die Hinweise zur Veränderung des Status von Studierenden.

Antragstellung

Der Antrag kann formlos, aber schriftlich, im Service für Studierende mit dem Immatrikulationsantrag oder mit der Rückmeldung (d.h. mindestens 14 Tage vor Zahlung des Semesterbeitrages) eingereicht werden. Es ist auch möglich einen Online-Antrag über STiNE zu stellen. In jedem Fall sind mit dem Antrag in einfacher (unbeglaubigter) Kopie entsprechende Nachweise (Beispiele s.o.) zur Belegung des wichtigen Grundes einzureichen. Die Genehmigung erfolgt für zwei aufeinander folgende Semester.

Liegt nach Ablauf der beiden genehmigten Semester kein Folgeantrag für ein Teilzeitstudium vor, erfolgt bei Eingang des Semesterbeitrages die reguläre Rückmeldung für ein Vollzeitstudium. Ein erneuter Antrag wäre bei Versäumen des direkten Folgeantrages erst mit der nächsten Rückmeldung möglich.

Der Wegfall eines wichtigen Grundes ist unverzüglich mitzuteilen. Wird die Mitteilung schuldhaft versäumt, wird die Immatrikulation als Teilzeitstudierende bzw. Teilzeitstudierender rückwirkend aufgehoben.

Fristen für die Antragstellung

Der Antrag auf Teilzeitstudium ist bei der Immatrikulation mit dem Immatrikulationsantrag oder mit der Rückmeldung (d.h. mindestens 14 Tage vor Zahlung des Semesterbeitrages und der Studiengebühr) einzureichen. Später eingehende Anträge können erst für das nächst folgende Semester berücksichtigt werden.

Teilzeitstudium und Semesterbeitrag / Studiengebühren

Der Semesterbeitrag fällt auch während des Teilzeitstudiums in voller Höhe an. Bitte zahlen Sie den Semesterbeitrag frühestens 14 Tage nach Einreichen des Antrages auf Teilzeitstudium, spätestens jedoch nach Zugang der Genehmigung des Teilzeitstudiums.

Während des Teilzeitstudiums reduziert sich die Studiengebühr (375,00 Euro) auf die Hälfte, somit sind während des genehmigten Teilzeitstudiums zusätzlich zum Semesterbeitrag Studiengebühren in Höhe von 187,50 Euro zu zahlen.

Ausnahmen

Ein Teilzeitstudium ist nicht möglich (siehe oben: Voraussetzung), wenn die Hochschulprüfungsordnung dies nicht vorsieht, d.h. momentan ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Jura) lediglich in den BA/MA-Studiengängen ein Teilzeitstudium vorgesehen.


 

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