Vom 7. November 1984
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 225
mit Änderungen
Vom 28. Juni 20001
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 130
(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der im Haushaltsplan für diesen Zweck bereitgestellten Mittel Stipendien und Sonderzuwendungen (Förderungsleistungen) an besonders qualifizierte Nachwuchskräfte gewährt. Ziel ist, insbesondere den Anteil des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses mindestens entsprechend seinem Anteil an den Absolventinnen der jeweiligen Hochschulen zu erhöhen.
(2) Bei der Gewährung der Förderungsleistungen sollen Fachgebiete, in denen ein besonderer Bedarf an wissenschaftlichem und künstlerischem Nachwuchs besteht, und Forschungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden.
(3) Es werden folgende Vorhaben gefördert:
(1) Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, kann zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium (§ 3) erhalten, wenn das Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten läßt.
(2) Wer ein Studium an einer Kunsthochschule abgeschlossen hat, kann zur Erarbeitung eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens ein Grundstipendium (§ 3 Absatz 3) erhalten, wenn das Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel erwarten läßt.
(1) Ein Stipendium wird entweder als Abschlußstipendium oder als Grundstipendium gewährt.
(2) Ein Abschlußstipendium kann erhalten, wer
(3) Ein Grundstipendium kann erhalten, wer weit überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen nachweist. Die Förderung soll spätestens ein Jahr nach Abschluß des Hochschulstudiums beginnen. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Förderung aus familiären Gründen bis maximal drei Jahre nach Abschluss des Studiums begonnen werden.
Wird nach Abschluß des Hochschulstudiums eine für den Ausbildungsgang notwendige praktische Ausbildung oder ein beruflicher Vorbereitungsdienst angetreten und soll das Vorhaben unmittelbar nach Abschluß des Ausbildungsganges durchgeführt werden, so soll die Förderung spätestens ein Jahr nach dem Abschluß des Ausbildungsganges beginnen.
(4) Die Dauer der Förderung beträgt beim Grundstipendium bis zu zwei Jahren, beim Abschlußstipendium bis zu einem Jahr. Verzögert sich der Abschluß des Vorhabens durch Umstände, die bei der Gewährung des Stipendiums nicht vorauszusehen waren und von der Stipendiatin oder vom Stipendiaten nicht zu vertreten sind, so kann die Dauer der Förderung beim Grundstipendium bis zu einem Jahr, beim Abschlußstipendium bis zu sechs Monaten verlängert werden.
(5) Bei einer Bemessung des Stipendiums sind der Familienstand und das Einkommen der Stipendiatin bzw. des Stipendiaten sowie das Einkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten zu berücksichtigen.
Sonderzuwendungen für Reisekosten und Sachkosten mit Ausnahme von Druckkosten können gewährt werden, wenn diese Aufwendungen für das Vorhaben erforderlich sind und die Aufbringung dieser Kosten der Stipendiatin bzw. dem Stipendiaten nicht zuzumuten ist.
(1) Die Förderungsleistungen werden als Zuschüsse gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Ein Anspruch auf Gewährung besteht nicht.
(2) Das Stipendium besteht aus
Die Stipendiaten haben während des Vorhabens an einer staatlichen Hochschule der Freien und Hansestadt Hamburg immatrikuliert zu sein. Die Betreuung muß durch eine Professorin bzw. einen Professor oder eine Privatdozentin bzw. einen Privatdozenten erfolgen.
Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller oder die Stipendiatin bzw. der Stipendiat
(1) Die zuständige Behörde verteilt die Förderungsmittel auf die Hochschulen. Sie berücksichtigt dabei Größe, Aufgabenstellung und Entwicklungsstand der Hochschulen. Sie kann bestimmen, in welchem Umfang die Förderungsmittel zum einen für Abschlußstipendien, zum anderen für Grundstipendien vorzusehen sind.
(2) Die Gewährung der Förderungsleistungen obliegt den Hochschulen als staatliche Auftragsangelegenheit.
(3) Die Feststellung, ob im Einzelfall die Qualifikation der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und die Qualität des Vorhabens vorliegen, trifft eine an der Hochschule zu bildende Vergabekomission unter Beteiligung des zuständigen Fachbereichs.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über