Stand: April 2000
Das Gastrecht wird von den wissenschaftlichen Einrichtungen (Instituten) der Universität Hamburg in der Regel gewährt,
die Nutzung der Einrichtungen des Instituts zu ermöglichen, wenn an der Gewährung des Gastrechts ein wissenschaftliches Interesse besteht.
Die Gewährung des Gastrechts erlaubt dem Gast die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Material und Personal der Universität Hamburg nach Maßgabe der von der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor im Einzelfall getroffenen Regelungen. Der Gast ist verpflichtet, Einrichtungen und Material gewissenhaft und sparsam zu benutzen.
Durch die Gewährung des Gastrechts wird der Gast nicht Mitglied der Universität Hamburg im Sinne des §8 des Hamburgischen Hochschulgesetzes.
Es werden weder ein Arbeits- oder Dienstverhältnis, noch entgeltliche Auftrags- oder Werkvertragsverhältnisse begründet.
Über die Gewährung des Gastrechts entscheidet die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor des Instituts, in dem der Gast wissenschaftlich arbeiten möchte. Ist ein Fachbereich nicht in Institute untergliedert, tritt an die Stelle der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors die Dekanin oder der Dekan.
Das Gastrecht wird befristet gewährt. Es ist jederzeit widerruflich.
Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor regelt im einzelnen, in welchem Umfange der Gast berechtigt ist, Einrichtungen, Material und Personal in Anspruch zu nehmen. Soweit es sich nicht nur um eine unwesentliche Inanspruchnahme handelt, ist dieses schriftlich festzulegen.
Es kann zweckmäßig oder erforderlich sein, daß der Gast auf seine Kosten eine Unfall- und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt,
Bestehende Unfall - und Haftpflichtversicherungsverträge sollten deshalb dahingehend überprüft werden, ob sie die gefahrenträchtige Tätigkeit des Gastes erfassen.
Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung ist nach dem jeweiligen Haftpflichtrisiko zu bemessen; sie soll in der Regel 2 Mio. DM oder 1 Mio. Euro betragen.
Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor bzw. die Dekanin oder der Dekan kann die Gewährung des Gastrechts oder die Aufnahme der Tätigkeit, soweit erforderlich, von dem Nachweis des Versicherungsschutzes abhängig machen.
Die im Institut geltenden Rechts - und Verwaltungsvorschriften sind vom Gast zu beachten.
Der Gast hat, auch nach Verlust seines Gastrechts, über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten des Instituts Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Es ist eine Verpflichtung auf die Einhaltung des Datenschutzes nach dem Verpflichtungsbogen vorzunehmen