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Inhalt:

Merkblatt für Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler der Universität Hamburg

Stand: April 2007


Die Ihnen gebotene Möglichkeit, die Einrichtungen der Universität Hamburg für eigene Zwecke im Rahmen des Gastrechts in Anspruch zu nehmen, stellt keine Beschäftigung im tatsächlichen oder rechtlichen Sinne dar; Sie werden auch nicht wie eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter tätig. Die normalerweise mit einem Beschäftigungsverhältnis verknüpfte gesetzliche Versicherung gegen Unfallschäden oder eine verminderte Haftung für die dem Arbeitgeber zugefügten Schäden, tritt in Ihrem Fall nicht ein.
Es ist uns deshalb wichtig, Sie über die bestehenden Folgen eines Arbeitsunfalls und darüber zu informieren, was eine Unfallversicherung bewirken soll, damit Sie sehen, daß wir nicht ohne Grund von Ihnen den Abschluß einer derartigen Versicherung fordern. Außerdem werden Sie über die Bedeutung einer Berufshaftpflichtversicherung informiert.

Welche Aufgabe hat eine Unfallversicherung?

Aufgabe der Unfallversicherung ist es, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistung zu entschädigen. (§ l Sozialgesetzbuch VII -SGB VII-). Die Beschäftigten sind Kraft Gesetzes versichert § 2 Abs. 1, Ziff. 1 SGB VII)

Was ist versichert?

Versichert ist der Arbeitsunfall, d.h. Unfälle, die die bzw. der Versicherte bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit erleidet.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Unfall, der sich auf dem Weg von öder zur Arbeitsstelle ereignet in den Schutz der Unfallversicherung einbezogen.

Was leistet die Gesetzliche Unfallversicherung?

Die Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung werden in Hamburg durch die Landesunfallkasse erbracht.

Es kommen z.B. folgende Leistungen in Frage

  • Übernahme von Heilbehandlungskosten wie Kosten der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung Arzneien und Verbandsmittel, Heilmittel, Hilfsmittel, Kosten der häuslichen Krankenpflege usw.,
  • Übernahme der Kosten für eine berufliche oder soziale Rehabilitation,
  • Pflegegeld
  • Renten,
  • Sterbegeld an die Hinterbliebenen und evtl. Hinterbliebenenrenten.

Welchem Zweck dient eine Berufshaftpflichtversicherung?

Fügt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ihrem bzw. seinem Arbeitgeber oder Arbeitgeberin Schäden an deren bzw. dessen Eigentum zu, so ist die Haftung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers auf diejenigen Schäden begrenzt, die sie bzw. er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Diese teilweise Haftungsfreistellung ist aber bei allen anderen Personen nicht gegeben Bei Studierenden tritt eventuell (sofern eine Versicherung abgeschlossen ist) die Privathaftpflichtversicherung der oder des Studierenden bzw. die Haftpflichtversicherung ihrer oder seiner Eltern für einen Schaden ein.

  • Gäste, die ohne Auftrag einer wie auch immer gearteten Einrichtung bei uns einen Schaden anrichten, haften unmittelbar.
Dieses Risiko kann durch eine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden.

Im Zuge der Globalisierung des Haushalts sind bei der Zentralverwaltung keine Mittel zur Begleichung derartiger Schäden veranschlagt. Dies bedeutet für die von einem Schaden betroffene Einrichtung, daß sie die Mittel für den Schadensersatz zunächst aus dem eigenen Etat vorfinanzieren muß.

Versicherungsrechtlich ist es nicht möglich, von uns aus eine Versicherung für die Gäste abzuschließen, damit ein dem Institut zugefügter Schaden über eine Versicherung reguliert wird, diese Versicherung muß von dem Gast selbst abgeschlossen werden.

Eine vom Gast, abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung wird in aller Regel nicht bereit sein, Schäden im Zusammenhang mit einer Berufsausübung zu begleichen, der Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung ist erforderlich.

Den Instituten und Wissenschaftlichen Einrichtungen der Universität Hamburg wird anheimgestellt, das mit der Aufnahme eines Gastes verbundene Risiko, daß Maschinen, Einrichtungen usw. von dem Gast beschädigt werden können, und inwieweit es berechtigte Hoffnung auf eine Schadensregulierung gibt, selbst einzuschätzen. .

In welcher Form wird das Gastrecht gewährt?

Die Entscheidung,
  1. ob ein Gast aufgenommen wird und
  2. welche Einrichtungen von dem Gast genutzt werden dürfen,
  3. ob nach Einschätzung der Situation vor Ort dem Gast der Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung auferlegt wird,
liegt bei der Leiterin oder beim Leiter der wissenschaftlichen Einrichtung (z.B. der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor eines Instituts).

Zur Klarstellung, daß es sich um eine Aufnahme als Gast für einen begrenzten Zeitraum handelt und daß mit dieser Eröffnung von Arbeitsmöglichkeiten ausdrücklich kein Arbeitsvertrag oder ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis begründet wird, ist mit dem Gast ein Vertrag nach beigefügtem Muster abzuschließen.

 

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