Stand: April 2007
Die Ihnen gebotene Möglichkeit, die Einrichtungen der Universität Hamburg für eigene Zwecke im Rahmen des Gastrechts in Anspruch zu nehmen, stellt keine Beschäftigung im tatsächlichen oder rechtlichen Sinne dar; Sie werden auch nicht wie eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter tätig. Die normalerweise mit einem Beschäftigungsverhältnis verknüpfte gesetzliche Versicherung gegen Unfallschäden oder eine verminderte Haftung für die dem Arbeitgeber zugefügten Schäden, tritt in Ihrem Fall nicht ein.
Es ist uns deshalb wichtig, Sie über die bestehenden Folgen eines Arbeitsunfalls und darüber zu informieren, was eine Unfallversicherung bewirken soll, damit Sie sehen, daß wir nicht ohne Grund von Ihnen den Abschluß einer derartigen Versicherung fordern. Außerdem werden Sie über die Bedeutung einer Berufshaftpflichtversicherung informiert.
Es kommen z.B. folgende Leistungen in Frage
Diese teilweise Haftungsfreistellung ist aber bei allen anderen Personen nicht gegeben Bei Studierenden tritt eventuell (sofern eine Versicherung abgeschlossen ist) die Privathaftpflichtversicherung der oder des Studierenden bzw. die Haftpflichtversicherung ihrer oder seiner Eltern für einen Schaden ein.
Im Zuge der Globalisierung des Haushalts sind bei der Zentralverwaltung keine Mittel zur Begleichung derartiger Schäden veranschlagt. Dies bedeutet für die von einem Schaden betroffene Einrichtung, daß sie die Mittel für den Schadensersatz zunächst aus dem eigenen Etat vorfinanzieren muß.
Versicherungsrechtlich ist es nicht möglich, von uns aus eine Versicherung für die Gäste abzuschließen, damit ein dem Institut zugefügter Schaden über eine Versicherung reguliert wird, diese Versicherung muß von dem Gast selbst abgeschlossen werden.
Eine vom Gast, abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung wird in aller Regel nicht bereit sein, Schäden im Zusammenhang mit einer Berufsausübung zu begleichen, der Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung ist erforderlich.
Den Instituten und Wissenschaftlichen Einrichtungen der Universität Hamburg wird anheimgestellt, das mit der Aufnahme eines Gastes verbundene Risiko, daß Maschinen, Einrichtungen usw. von dem Gast beschädigt werden können, und inwieweit es berechtigte Hoffnung auf eine Schadensregulierung gibt, selbst einzuschätzen. .
Zur Klarstellung, daß es sich um eine Aufnahme als Gast für einen begrenzten Zeitraum handelt und daß mit dieser Eröffnung von Arbeitsmöglichkeiten ausdrücklich kein Arbeitsvertrag oder ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis begründet wird, ist mit dem Gast ein Vertrag nach beigefügtem Muster abzuschließen.