Vom 25. Juni 2002
Auf Grund von § 16 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), geändert am 14. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 75), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf - Körperschaft des öffentlichen Rechts - wird die aus der Anlage ersichtliche erste Satzung gegeben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. Juni 2002.
Mit dem Universitäts-Krankenhaus Eppendorf - Struktur-Gesetz vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375) ist das Universitäts-Krankenhaus Eppendorf in das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, umgewandelt worden. Sie ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und Gliedkörperschaft der Universität Hamburg; die Entscheidungs- und Beteiligungsrechte der Universitätsorgane sind für den Bereich des UKE begrenzt auf übergreifende Angelegenheiten der akademischen Selbstverwaltung. Das Satzungsrecht der Universität Hamburg und des Fachbereichs Medizin in Angelegenheiten von Lehre und Forschung bleibt von dieser Satzung unberührt.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des UKE verantwortlieb nach den Gesetzen, den Bestimmungen dieser Satzung sowie unter Beachtung des von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Zielbildes. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin oder eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
(2) Der Vorstand kontrolliert die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Leitungen der Einrichtungen des UKE und stellt die fachliche Aufsicht über sie sicher.
(3) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine angemessenes Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand des UKE gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt und tragen für die gesamte Geschäftsführung gegenüber dem Kuratorium sowie gegenüber Dritten gemeinschaftlich die Verantwortung. § 12 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" (UKEG) vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), geändert am 14. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 75), bleibt unberührt.
(2) Aufgabengebiet und Geschäftsbereich der einzelnen Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretung untereinander sowie Organisation der Geschäftsverteilung innerhalb des UKE ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Vorstandes, die gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 10 UKEG der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums bedarf; das gilt auch für wesentliche Änderungen dieser Geschäftsordnung.
§ 3
Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder des Vorstandes
Die Stellvertretungsbefugnis gemäß § 10 Absatz 2 UKEG gilt im Verhältnis zum Kuratorium und zu Dritten nur auf Grund der Vertretungsbefugnis gemäß § 5. Näheres kann die Geschäftsordnung des Vorstandes regeln.
§ 4
Zusammenarbeit der Mitglieder des Vorstandes, Beschlussfassung
§ 5
Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse
Das UKE gliedert sich entsprechend dem Organisationsplan in der Anlage zu dieser Satzung.
(1) Die Kliniken und Institute in den Zentren werden von einer Geschäftsführenden Direktorin bzw. einem Geschäftsführenden Direktor geleitet. In Kliniken und Instituten mit Aufgaben in der Krankenversorgung werden die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor und seine Vertreterin bzw. sein Vertreter vom Vorstand nach Anhörung der Zentrumsleitung und im Einvernehmen mit dem Fachbereich bestellt. Bei der Bestellung der Vertreterin bzw. des Vertreters bedarf es der vorherigen Anhörung der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors. § 7 Absätze 7 und 9 gilt entsprechend.
(2) Die Direktorin bzw. der Direktor der Klinik oder des Instituts ist für die Einhaltung des jeweiligen Budgets verantwortlich. Bei Budgetüberschreitungen wird die Kaufmännische Leiterin bzw. der Kaufmännische Leiter beratend tätig. Bei nicht nur vorübergehender Budgetüberschreitung kann die Zentrumsleitung nach Anhörung des Zentrumsdirektoriums mit bindender Wirkung Maßnahmen beschließen, um die Einhaltung des Zentrumsbudgets sicherzustellen. Das Zentrumsdirektorium kann gegen diese Entscheidung den Vorstand anrufen, der innerhalb von drei Wochen hierüber entscheiden muss. Entsprechendes gilt, wenn die Kaufmännische Leiterin bzw. der Kaufmännische Leiter in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für die Wirtschaftsführung Entscheidungen der Zentrumsleitung widerspricht. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Zentrumsleitung wirkt darauf hin, dass bei Abweichungen vom Leistungsplan der Kliniken und Institute Budgetmittel innerhalb des Zentrums umgeschichtet werden, um die Leistungsziele des Zentrums insgesamt nicht zu gefährden.
(3) Die Direktorinnen und Direktoren von Abteilungen in den Kliniken und Instituten mit Krankenversorgungsaufgaben werden nach Anhörung der Direktorin oder des Direktors der Klinik bzw. des Instituts vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Fachbereich bestellt. § 7 Absätze 7 und 9 gilt entsprechend.
(4) Die Leitungen der Arbeitsbereiche in den Kliniken und Instituten werden von der Direktorin bzw. dem Direktor der Klinik oder des Instituts bestellt. Die Rechte und Pflichten der Leitungen von Arbeitsbereichen im Bezug auf Personal und Budget werden vom Vorstand in einer Rahmenrichtlinie geregelt, welche von den Direktorinnen und Direktoren der Kliniken und Institute zu beachten ist.
(1) Dem Kollegium gehören alle Geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren der Kliniken und Institute sowie alle Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren als Mitglieder an.
(2) Der Vorstand kann sich von dem Kollegium in allen übergreifenden Struktur-, Organisations- und Budgetangelegenheiten beraten lassen.
(l) Der Wirtschaftsplan ist dem Kuratorium so rechtzeitig vorzulegen, dass es vor Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen kann. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan mit der Gesamtheit der Erträge und Aufwendungen, dem Investitionsplan, dem Personalplan, dem Finanzierungsplan mit den gesamten Finanzbedarfen und Deckungsmitteln, sowie den dazugehörigen Erläuterungen.
(2) Der Erfolgsplan ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern und soll neben den einzelnen Ansätzen die voraussichtlichen Vorjahresergebnisse sowie die absoluten und relativen Veränderungen enthalten. Die Ansätze und Veränderungen sind nach ihrer Bedeutung zu erläutern.
(3) Der Investitionsplan besteht aus dem Maßnahmeplan des UKE sowie einer zusammenfassenden Übersicht. Im Maßnahmeplan sind die Investitionen nach Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen gegliedert einzeln aufzuführen und zu erläutern. Investitionen, die einen Betrag von 1,5 Millionen Euro unterschreiten, können zusammengefasst in einer - Summe ausgewiesen werden. Wesentliche Vorhaben, insbesondere solche, deren Gesamtkosten 2,5 Millionen Euro übersteigen, sollen grundsätzlich nur dann in den Investitionsplan aufgenommen werden, wenn Darstellungen (Pläne, Kostenübersichten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen) vorliegen, aus denen die Notwendigkeit der Maßnahme, die Art der Ausführung, die Bau- oder Beschaffungskosten und die wirtschaftlichen Auswirkungen ersichtlich sind. Vorhaben, für die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen vollständig. vorliegen und das Kuratorium zugestimmt hat.
(4) In den Finanzierungsplan sind der im Geschäftsjahr zu erwartende Finanzbedarf gegliedert nach Bedarfspositionen und die zu seiner Deckung vorgesehenen Finanzierungsmittel gegliedert nach ihrer Herkunft aufzunehmen. Die Ansätze sind zu erläutern. Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzierungsplan Haushaltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel eingegangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber dem UKE sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben, deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gesichert werden soll.
(5) Der Personalplan muss die Anzahl der Stellen, ihre Aufteilung nach Funktionsgruppen, die entsprechenden Ist- Zahlen des Vorjahres und eine Erläuterung der Abweichungen enthalten. Ergänzend ist der Personalbestand auf der Basis von Vollkräfte-Zahlen nach Dienstarten darzustellen und zu erläutern.
(6) Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplanes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Kuratorium zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Investitionsplan gilt das für Überschreitungen von mehr als 250.000 Euro bei einer Einzelmaßnahme oder bei der Summe zusammenfassend veranschlagter Maßnahmen gemäß Absatz 3. Für neue Ansätze und Maßnahmen im Investitionsplan ist die Einwilligung des Kuratoriums einzuholen.
(7) Ergänzend zum einheitlichen Wirtschaftsplan für das gesamte UKE ist vom Vorstand eine Darstellung vorzulegen, in der die Mittel für die beiden Aufgabenbereiche des UKE getrennt ausgewiesen werden:
- die Mittel für Forschung und Lehre entsprechend der Entscheidung der Freien und Hansestadt Hamburg,
- die Mittel für Krankenhausleistungen entsprechend der Budgetregelung mit den Krankenkassen.
§ 11
Mittelfristige Finanzplanung
Gleichzeitig mit dem Wirtschaftsplan ist dem Kuratorium eine aus dem Unternehmenskonzept (§ 12) abgeleitete mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst. Die dem Zahlenwerk zugrunde liegenden Annahmen und die wesentlichen Planungsdaten sind zu erläutern.
Der Vorstand hat dem Kuratorium ein Unternehmenskonzept (mittelfristiges Handlungsprogramm zur Umsetzung der Unternehmensziele) zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist mindestens alle fünf Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.
Aufträge für Lieferungen und Leistungen sollen grundsätzlich, soweit wirtschaftlich vertretbar, auch dann unter Beachtung der Verdingungsordnung für Bauleistungen beziehungsweise der Verdingungsordnung für Leistungen erteilt werden, wenn deren Anwendung rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
(1) Die Aufgaben des Kuratoriums ergeben sich aus § 8 UKEG. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Kuratoriums nach den aktienrechtlichen Vorschriften für Aufsichtsräte.
(2) Die den Mitgliedern des Kuratoriums obliegenden Pflichten und Rechte können nicht durch andere Personen wahrgenommen werden.
(3) Das Kuratorium richtet aus dem Kreis der, Kuratoriumsmitglieder eine Kommission ein, die über die Dringlichkeitsanträge und Widersprüche der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors nach § 12 Absatz 3 UKEG entscheidet. Das Kuratorium kann die Funktion der Kommission einem Ausschuss des Kuratoriums gemäß Absatz 4 übertragen.
(4) Das Kuratorium richtet einen Finanzausschuss sowie einen Ausschuss für Personal- und Organisationsangelegenheiten ein. Es kann weitere Ausschüsse bilden.
(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Der Schlichtungsausschuss kann von der Dekanin oder dem Dekan einerseits und dem Vorstand andererseits angerufen werden.
(2) Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag eines Anrufungsberechtigten (Absatz 1) von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die oder der Vorsitzende entscheidet, ob die Voraussetzungen einer Konfliktentscheidung nach § 22 Absatz 1 UKEG vorliegen.
(3) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in Angelegenheiten, in denen die Zustimmung des Kuratoriums notwendig ist, vorbehaltlich dieser Zustimmung, sonst abschließend.
(4) Bei seinen Entscheidungen hat der Schlichtungausschuss die Kaufmännische Direktorin oder den Kaufmännischen Direktor an der Erörterung bezüglich der wirtschaftlichen Auswirkungen zu beteiligen, in Angelegenheiten mit Bedeutung für die Pflege ist die Pflegedirektorin bzw. der Pflegedirektor zu beteiligen.
§ 16
Berichterstattung an das Kuratorium
(2) Der Vorstand unterrichtet den Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich über besondere Vorkommnisse und bedeutsam Rechtsstreitigkeiten. § 8 Absatz 4 Nummer 1 1 UKEG bleibt unberührt.
(3) Der Vorstand hat den Kuratoriumsmitgliedern jeweils innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Quartals auf der Grundlage eines internen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der Gliederung des Erfolgsplanes einen Bericht über die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan vorzulegen. Die quartalsbezogenen Soll-Werte und die Ist-Werte sind darzustellen und die wesentlichen Abweichungen für das jeweilige Berichtsquartal und den abgelaufenen Jahreszeitraum zu erläutern. Außerdem sind eine Hochrechnung des Jahresergebnisses anhand der Ist-Werte vorzunehmen und die spezifischen Unternehmenskennzahlen zu ermitteln. Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.
§ 17
Zusammenarbeit mit dem Kuratorium
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums aufzustellenden Zeitplan in regelmäßigen Abständen Sitzungen des Kuratoriums stattfinden. Das Kuratorium soll einmal im Kalendervierteljahr, es muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Vorbereitung der Sitzungen obliegt dem Vorstand. Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Kuratoriumsmitgliedern möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums zu billigende Tagesordnung sowie erläuternde Unterlagen sollen spätestens zwölf Werktage vor der Sitzung den Kuratoriumsmitgliedern vorliegen.
(3) Der Vorstand stellt sicher, dass den Mitgliedern des Kuratoriums beziehungsweise eines Ausschusses des Kuratoriums rechtzeitig zu der Sitzung, in der über den Jahresabschluss und den Lagebericht verhandelt wird, auch der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers ausgehändigt wird. Dieses gilt auch für die Prüfungsberichte der Tochtergesellschaften gemäß § 19 Absatz 2.
(4) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Kuratoriums vor und führt diese aus.
§ 18
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
§ 19
Einbindung von Tochtergesellschaften
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Satzung auch von den Geschäftsleitungen der Tochtergesellschaften beachtet werden.
(2) Bei Tochtergesellschaften ohne Aufsichtsrat sind die Geschäfte, die nach § 8 Absatz 4 UKEG und § 18 zustimmungspflichtig wären, dem Kuratorium des UKE zur Zustimmung vorzulegen. Das gilt auch für Maßnahmen, die nach den Gesellschaftsverträgen der Tochtergesellschaften der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Bei Tochtergesellschaften, die ausschließlich den Fachbereich Medizin betreffen, sind Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 dem Kuratorium des UKE zur Kenntnis zu geben.
(3) Bei Tochtergesellschaften und wichtigen Beteiligungen mit Aufsichtsrat sind die Maßnahmen, die in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind, dem Kuratorium des UKE zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 20
Verkehr mit Presse, Rundfunk und Fernsehen
Für Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen ist grundsätzlich der Vorstand zuständig. In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist die bzw. der Vorsitzende des Kuratoriums vorab zu informieren.
§ 21
Abwesenheit der bzw. des Vorsitzenden des Vorstandes
(1) Die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes teilt der bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums Dienstreisen und Urlaub von mehr als fünf Tagen rechtzeitig mit.
(2) Ist die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes aus anderen als den im Absatz 1 genannten Gründen an der ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur vorübergehend gehindert, ist dies der bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich mitzuteilen.
§ 22
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) beaufsichtigt im Rahmen der Rechts- und Organaufsicht insbesondere die Einhaltung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg- Eppendorf"vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), geändert am 14. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 75), in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung. Der Vorstand legt ihr dazu regelmäßig den Geschäftsbericht, die Vorlagen für die Sitzungen des Kuratoriums, seiner Ausschüsse und des Schlichtungsausschusses sowie die Niederschriften dieser Sitzungen vor.
(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtsbehörde ist berechtigt, als Gast an den Sitzungen des Kuratoriums und seiner Ausschüsse teilzunehmen.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für Zwecke der Rechts- und Organaufsicht notwendig sind.
Anlage zur Satzung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE)
-Körperschaft des öffentlichen
Rechts-
Organisationsplan des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf
Universität Hamburg, 30. Juli 2002. Impressum