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Inhalt:

Verordnung
über die Satzung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE)
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -

Vom 25. Juni 2002

Auf Grund von § 16 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), geändert am 14. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 75), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf - Körperschaft des öffentlichen Rechts - wird die aus der Anlage ersichtliche erste Satzung gegeben.

Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. Juni 2002.


Satzung
des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE)
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -

Vorbemerkung

Mit dem Universitäts-Krankenhaus Eppendorf - Struktur-Gesetz vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375) ist das Universitäts-Krankenhaus Eppendorf in das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, umgewandelt worden. Sie ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und Gliedkörperschaft der Universität Hamburg; die Entscheidungs- und Beteiligungsrechte der Universitätsorgane sind für den Bereich des UKE begrenzt auf übergreifende Angelegenheiten der akademischen Selbstverwaltung. Das Satzungsrecht der Universität Hamburg und des Fachbereichs Medizin in Angelegenheiten von Lehre und Forschung bleibt von dieser Satzung unberührt.

§ 1
Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des UKE verantwortlieb nach den Gesetzen, den Bestimmungen dieser Satzung sowie unter Beachtung des von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Zielbildes. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin oder eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

(2) Der Vorstand kontrolliert die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Leitungen der Einrichtungen des UKE und stellt die fachliche Aufsicht über sie sicher.

(3) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine angemessenes Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand des UKE gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

§ 2
Geschäftsverteilung

(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt und tragen für die gesamte Geschäftsführung gegenüber dem Kuratorium sowie gegenüber Dritten gemeinschaftlich die Verantwortung. § 12 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" (UKEG) vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), geändert am 14. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 75), bleibt unberührt.

(2) Aufgabengebiet und Geschäftsbereich der einzelnen Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretung untereinander sowie Organisation der Geschäftsverteilung innerhalb des UKE ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Vorstandes, die gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 10 UKEG der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums bedarf; das gilt auch für wesentliche Änderungen dieser Geschäftsordnung.

§ 3
Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder des Vorstandes

Die Stellvertretungsbefugnis gemäß § 10 Absatz 2 UKEG gilt im Verhältnis zum Kuratorium und zu Dritten nur auf Grund der Vertretungsbefugnis gemäß § 5. Näheres kann die Geschäftsordnung des Vorstandes regeln.

§ 4
Zusammenarbeit der Mitglieder des Vorstandes, Beschlussfassung

(1) Die Mitglieder des Vorstandes unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sind gemeinsam zu erörtern. jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Auskünfte über Vorgänge zu verlangen, die für die Aufgabenwahrnehmung und die Geschäftsführung seines gemäß Geschäftsordnung zugewiesenen Geschäftsbereiches wesentlich sind, und die entsprechenden Geschäftsunterlagen einzusehen.
(2) Die Vorstandsmitglieder beschließen gemeinsam über Angelegenheiten,
 
1. die nach dem Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" (UKEG) vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), geändert am 14. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 75), oder dieser Satzung dem Kuratorium zur Beschlussfassung oder Stellungnahme vorzulegen sind,
 
2. die wesentlich sind und die Geschäftsbereiche von zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern betreffen,
 
3. für die das zuständige Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche Beschlussfassung wünscht.
 
Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 5
Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse

(1) Erklärungen im Namen des UKE werden unter der Zeichnung "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf Körperschaft des öffentlichen Rechts -" abgegeben und bedürfen der Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand kann die Vertretung so regeln, dass neben einem Mitglied des Vorstandes eine sonstige Mitarbeiterin bzw. ein sonstiger Mitarbeiter oder zwei sonstige Mitarbeiterinnen bzw. sonstige Mitarbeiter gemeinsam zeichnen können.
 
(2) Der Vorstand kann
 
1. den Mitgliedern der Leitungsorgane der Leistungsbereiche und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern die Befugnis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung für den Gesamtbereich des jeweiligen Leistungsbereichs sowie
 
2. sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des UKE eine auf ihren Aufgabenbereich beschränkte Vertretungsbefugnis übertragen. Der Vorstand kann die Übertragung von Vertretungsbefugnissen jederzeit widerrufen.
 
(3) Für Erklärungen vertretungsberechtigter Personen vor Gericht sowie für Erklärungen im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs kann der Vorstand eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen. Sie kann insbesondere vorsehen, dass
 
1. Erklärungen vor Gericht nur von einer vertretungsbefugten Person abgegeben und
 
2. bestimmte Schriftstücke im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs nur von einer vertretungsbefugten Person unterzeichnet zu werden brauchen. Geschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Rechtsgeschäfte, die eine vom Vorstand festzulegende und im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichende Wertgrenze nicht überschreiten.
 
(4) Erklärungen eines ausdrücklich für den Einzelfall oder für Erklärungen solcher Art Bevollmächtigten bedürfen nicht der in Absatz 1 vorgeschriebenen Form, wenn die Vollmacht selbst in der Form des Absatzes 1 erteilt worden ist.
 
(5) Die zur Vertretung des UKE befugten Personen und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden einmal jährlich vollständig im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht, Änderungen werden unverzüglich im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.
 
(6) § 11 Absatz 6 Satz 2 UKEG und § 23 Absatz 3 UKEG bleiben unberührt.
 
(7) Ist eine Willenserklärung gegenüber dem UKE abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder einer zeichnungsberechtigten Mitarbeiterin bzw. einem zeichnungsberechtigten Mitarbeiter.

§ 6
Organisation

Das UKE gliedert sich entsprechend dem Organisationsplan in der Anlage zu dieser Satzung.

§ 7
Zentren

(1) In den Zentren sind die im Organisationsplan ausgewiesenen Kliniken und Institute unter einer gemeinsamen Leitung zusammengefasst. Die Kliniken und Institute können in Abteilungen gegliedert werden, wenn die Abteilung mindestens acht wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst; ansonsten gliedern sich die Kliniken und Institute in Arbeitsbereiche. Die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bestehenden Abteilungen bleiben hiervon unberührt.
 
(2) Der Vorstand stellt für jedes Zentrum spätestens sechs Monate nach Erlass dieser Satzung im Einvernehmen mit dem Fachbereich eine Teilsatzung auf, welche weitere Einzelheiten regelt, insbesondere die Wahrnehmung von Unternehmerpflichten und die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern der Zentrumsleitung. Der Vorstand soll von Vorschlägen der Zentrumsleitung für die Geschäftsverteilung nur in begründeten Fällen und im Einvernehmen mit dem Fachbereich abweichen. Die Teilsatzungen bedürfen der Zustimmung durch das Kuratorium. Die Zentrumsleitung und das Zentrumsdirektorium geben sich ergänzende Geschäftsordnungen. § 11 Absatz 3 UKEG bleibt unberührt.
 
(3) Zentren mit Aufgaben in der Krankenversorgung werden kollegial von einer Zentrumsleitung geführt. Der Zentrumsleitung gehören eine Ärztliche Leiterin oder ein Ärztlicher Leiter, eine stellvertretende Ärztliche Leiterin oder ein stellvertretender Ärztlicher Leiter, eine Kaufmännische Leiterin oder ein Kaufmännischer Leiter und eine Pflegeleiterin oder ein Pflegeleiter an. Die Ärztliche Leiterin bzw. der Ärztliche Leiter ist die bzw. der Vorsitzende und hat bei Stimmengleichheit das entscheidende Stimmrecht. Abweichend hiervon gehört der Zentrumsleitung im Radiologischen Zentrum und in den Klinisch-Theoretischen Zentren keine Pflegeleiterin bzw. kein Pflegeleiter an.
 
(4) Die Leitungsstrukturen der Zentren ohne Aufgaben in der Krankenversorgung werden in der Satzung dieser Zentren gesondert geregelt.
 
(5) Der Zentrumsleitung steht ein Zentrumsdirektorium zur Seite. Das Zentrumsdirektorium besteht aus den Direktorinnen und Direktoren der dem Zentrum angehörenden Kliniken, Institute und Abteilungen. Das Zentrumsdirektorium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die bzw. der nicht zugleich Mitglied der Zentrumsleitung ist. Im Zentrum für Anästhesiologie besteht kein Zentrumsdirektorium.
 
(6) Die Mitglieder der Zentrumsleitung werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Fachbereich auf Vorschlag des Zentrumsdirektoriums bestellt. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Fachbereich von dem Vorschlag abweichen, wenn er dies im Interesse der Funktionsfähigkeit des Zentrums für erforderlich hält. Die Amtszeit der ärztlichen Mitglieder der Zentrumsleitung beträgt drei Jahre, die der übrigen Mitglieder sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.
 
(7) Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 UKEG führt die Zentrumsleitung die Geschäfte des Zentrums im Rahmen der Weisungen des Vorstandes in eigener Verantwortung nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 UKEG.
 
(8) Zu den Aufgaben der Zentrumsleitung gehören darüber hinaus
 
1. die Umsetzung der Ziel- und Leistungsvereinbarung mit dem Vorstand durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Kliniken und Instituten innerhalb des Zentrums,
 
3. Umsetzung der Rahmenvorgaben und Verfahrensanweisungen des Vorstandes innerhalb des Zentrums,
 
4. Optimierung der Ablaufprozesse im Zentrum,
 
5. Entwicklung von einheitlichen Patientenpfaden (Prozess und Behandlungsstandards) innerhalb des Zentrums; Abstimmung von Patientenpfaden mit anderen Zentren,
 
6. Optimierung des Ressourceneinsatzes innerhalb des Zentrums (zum Beispiel gemeinsame Dienste, gemeinsames Patientenmanagement unter Einschluss der Ambulanzen, gemeinsame Geräte- und Raumnutzung, OP-Koordination),
 
7. Unterstützung des Fachbereichs durch Koordinierung der Lehre und Förderung der Schwerpunktbildung in der Forschung,
 
8. Schaffung von leistungsfördernden Anreizsystemen in der Krankenversorgung.
 
(9) Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Fachbereich und nach Anhörung des Zentrumsdirektoriums der Zentrumsleitung oder einzelnen Mitgliedern der Zentrumsleitung Leitungsaufgaben aus wichtigem Grund entziehen. Mit dem vollständigen oder teilweisen Entzug von Leitungsaufgaben aus wichtigem Grund erlöschen auch die entsprechenden Rechte aus der Leitungsfunktion. Das Kuratorium ist hierüber umgehend zu unterrichten.
 
(10) Das Zentrumsdirektorium berät die Zentrumsleitung in allen wichtigen Zentrumsangelegenheiten, insbesondere bei der Planung und Verteilung des Zentrumsbudgets, der Prozess- und Ressourcenoptimierung, der Leistungsplanung in Krankenversorgung, der Qualitätssicherung sowie bei Ereignissen von besonderer Bedeutung im Zentrum. Die Aufstellung des Zentrumsbudgets und die Struktur des Zentrums betreffende Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des Zentrumsdirektoriums mit einfacher Mehrheit; kommt eine Einigung innerhalb von drei Wochen nicht zustande, entscheidet der Vorstand.

§ 8
Kliniken und Institute

(1) Die Kliniken und Institute in den Zentren werden von einer Geschäftsführenden Direktorin bzw. einem Geschäftsführenden Direktor geleitet. In Kliniken und Instituten mit Aufgaben in der Krankenversorgung werden die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor und seine Vertreterin bzw. sein Vertreter vom Vorstand nach Anhörung der Zentrumsleitung und im Einvernehmen mit dem Fachbereich bestellt. Bei der Bestellung der Vertreterin bzw. des Vertreters bedarf es der vorherigen Anhörung der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors. § 7 Absätze 7 und 9 gilt entsprechend.

(2) Die Direktorin bzw. der Direktor der Klinik oder des Instituts ist für die Einhaltung des jeweiligen Budgets verantwortlich. Bei Budgetüberschreitungen wird die Kaufmännische Leiterin bzw. der Kaufmännische Leiter beratend tätig. Bei nicht nur vorübergehender Budgetüberschreitung kann die Zentrumsleitung nach Anhörung des Zentrumsdirektoriums mit bindender Wirkung Maßnahmen beschließen, um die Einhaltung des Zentrumsbudgets sicherzustellen. Das Zentrumsdirektorium kann gegen diese Entscheidung den Vorstand anrufen, der innerhalb von drei Wochen hierüber entscheiden muss. Entsprechendes gilt, wenn die Kaufmännische Leiterin bzw. der Kaufmännische Leiter in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für die Wirtschaftsführung Entscheidungen der Zentrumsleitung widerspricht. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Zentrumsleitung wirkt darauf hin, dass bei Abweichungen vom Leistungsplan der Kliniken und Institute Budgetmittel innerhalb des Zentrums umgeschichtet werden, um die Leistungsziele des Zentrums insgesamt nicht zu gefährden.

(3) Die Direktorinnen und Direktoren von Abteilungen in den Kliniken und Instituten mit Krankenversorgungsaufgaben werden nach Anhörung der Direktorin oder des Direktors der Klinik bzw. des Instituts vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Fachbereich bestellt. § 7 Absätze 7 und 9 gilt entsprechend.

(4) Die Leitungen der Arbeitsbereiche in den Kliniken und Instituten werden von der Direktorin bzw. dem Direktor der Klinik oder des Instituts bestellt. Die Rechte und Pflichten der Leitungen von Arbeitsbereichen im Bezug auf Personal und Budget werden vom Vorstand in einer Rahmenrichtlinie geregelt, welche von den Direktorinnen und Direktoren der Kliniken und Institute zu beachten ist.

§ 9
Kollegium

(1) Dem Kollegium gehören alle Geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren der Kliniken und Institute sowie alle Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren als Mitglieder an.

(2) Der Vorstand kann sich von dem Kollegium in allen übergreifenden Struktur-, Organisations- und Budgetangelegenheiten beraten lassen.

§ 10
Wirtschaftsplan

(l) Der Wirtschaftsplan ist dem Kuratorium so rechtzeitig vorzulegen, dass es vor Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen kann. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan mit der Gesamtheit der Erträge und Aufwendungen, dem Investitionsplan, dem Personalplan, dem Finanzierungsplan mit den gesamten Finanzbedarfen und Deckungsmitteln, sowie den dazugehörigen Erläuterungen.

(2) Der Erfolgsplan ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern und soll neben den einzelnen Ansätzen die voraussichtlichen Vorjahresergebnisse sowie die absoluten und relativen Veränderungen enthalten. Die Ansätze und Veränderungen sind nach ihrer Bedeutung zu erläutern.

(3) Der Investitionsplan besteht aus dem Maßnahmeplan des UKE sowie einer zusammenfassenden Übersicht. Im Maßnahmeplan sind die Investitionen nach Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen gegliedert einzeln aufzuführen und zu erläutern. Investitionen, die einen Betrag von 1,5 Millionen Euro unterschreiten, können zusammengefasst in einer - Summe ausgewiesen werden. Wesentliche Vorhaben, insbesondere solche, deren Gesamtkosten 2,5 Millionen Euro übersteigen, sollen grundsätzlich nur dann in den Investitionsplan aufgenommen werden, wenn Darstellungen (Pläne, Kostenübersichten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen) vorliegen, aus denen die Notwendigkeit der Maßnahme, die Art der Ausführung, die Bau- oder Beschaffungskosten und die wirtschaftlichen Auswirkungen ersichtlich sind. Vorhaben, für die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen vollständig. vorliegen und das Kuratorium zugestimmt hat.

(4) In den Finanzierungsplan sind der im Geschäftsjahr zu erwartende Finanzbedarf gegliedert nach Bedarfspositionen und die zu seiner Deckung vorgesehenen Finanzierungsmittel gegliedert nach ihrer Herkunft aufzunehmen. Die Ansätze sind zu erläutern. Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzierungsplan Haushaltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel eingegangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber dem UKE sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben, deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gesichert werden soll.

(5) Der Personalplan muss die Anzahl der Stellen, ihre Aufteilung nach Funktionsgruppen, die entsprechenden Ist- Zahlen des Vorjahres und eine Erläuterung der Abweichungen enthalten. Ergänzend ist der Personalbestand auf der Basis von Vollkräfte-Zahlen nach Dienstarten darzustellen und zu erläutern.

(6) Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplanes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Kuratorium zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Investitionsplan gilt das für Überschreitungen von mehr als 250.000 Euro bei einer Einzelmaßnahme oder bei der Summe zusammenfassend veranschlagter Maßnahmen gemäß Absatz 3. Für neue Ansätze und Maßnahmen im Investitionsplan ist die Einwilligung des Kuratoriums einzuholen.

(7) Ergänzend zum einheitlichen Wirtschaftsplan für das gesamte UKE ist vom Vorstand eine Darstellung vorzulegen, in der die Mittel für die beiden Aufgabenbereiche des UKE getrennt ausgewiesen werden:

- die Mittel für Forschung und Lehre entsprechend der Entscheidung der Freien und Hansestadt Hamburg,

- die Mittel für Krankenhausleistungen entsprechend der Budgetregelung mit den Krankenkassen.

§ 11
Mittelfristige Finanzplanung

Gleichzeitig mit dem Wirtschaftsplan ist dem Kuratorium eine aus dem Unternehmenskonzept (§ 12) abgeleitete mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst. Die dem Zahlenwerk zugrunde liegenden Annahmen und die wesentlichen Planungsdaten sind zu erläutern.

§ 12
Unternehmenskonzept

Der Vorstand hat dem Kuratorium ein Unternehmenskonzept (mittelfristiges Handlungsprogramm zur Umsetzung der Unternehmensziele) zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist mindestens alle fünf Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.

§ 13
Auftragsvergabe

Aufträge für Lieferungen und Leistungen sollen grundsätzlich, soweit wirtschaftlich vertretbar, auch dann unter Beachtung der Verdingungsordnung für Bauleistungen beziehungsweise der Verdingungsordnung für Leistungen erteilt werden, wenn deren Anwendung rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.

§ 14
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Die Aufgaben des Kuratoriums ergeben sich aus § 8 UKEG. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Kuratoriums nach den aktienrechtlichen Vorschriften für Aufsichtsräte.

(2) Die den Mitgliedern des Kuratoriums obliegenden Pflichten und Rechte können nicht durch andere Personen wahrgenommen werden.

(3) Das Kuratorium richtet aus dem Kreis der, Kuratoriumsmitglieder eine Kommission ein, die über die Dringlichkeitsanträge und Widersprüche der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors nach § 12 Absatz 3 UKEG entscheidet. Das Kuratorium kann die Funktion der Kommission einem Ausschuss des Kuratoriums gemäß Absatz 4 übertragen.

(4) Das Kuratorium richtet einen Finanzausschuss sowie einen Ausschuss für Personal- und Organisationsangelegenheiten ein. Es kann weitere Ausschüsse bilden.

(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 15
Schlichtungsausschuss

(1) Der Schlichtungsausschuss kann von der Dekanin oder dem Dekan einerseits und dem Vorstand andererseits angerufen werden.

(2) Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag eines Anrufungsberechtigten (Absatz 1) von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die oder der Vorsitzende entscheidet, ob die Voraussetzungen einer Konfliktentscheidung nach § 22 Absatz 1 UKEG vorliegen.

(3) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in Angelegenheiten, in denen die Zustimmung des Kuratoriums notwendig ist, vorbehaltlich dieser Zustimmung, sonst abschließend.

(4) Bei seinen Entscheidungen hat der Schlichtungausschuss die Kaufmännische Direktorin oder den Kaufmännischen Direktor an der Erörterung bezüglich der wirtschaftlichen Auswirkungen zu beteiligen, in Angelegenheiten mit Bedeutung für die Pflege ist die Pflegedirektorin bzw. der Pflegedirektor zu beteiligen.

§ 16
Berichterstattung an das Kuratorium

(1) Der Vorstand hat dem Kuratorium zu berichten

1. über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung und zwar mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen wirtschaftlichen Änderungen,

2. über die Rentabilität des UKE, und zwar in der Sitzung des Kuratoriums, in der über den Jahresabschluss verhandelt wird,

3. regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des UKE,

4. über Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität des UKE von erheblicher Bedeutung sein können, und zwar möglichst so rechtzeitig, dass das Kuratorium vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen,

5. über Angelegenheiten der Tochtergesellschaften und Beteiligungen, soweit sie von besonderer finanzieller, personeller oder grundsätzlicher Bedeutung sind.

(2) Der Vorstand unterrichtet den Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich über besondere Vorkommnisse und bedeutsam Rechtsstreitigkeiten. § 8 Absatz 4 Nummer 1 1 UKEG bleibt unberührt.

(3) Der Vorstand hat den Kuratoriumsmitgliedern jeweils innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Quartals auf der Grundlage eines internen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der Gliederung des Erfolgsplanes einen Bericht über die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan vorzulegen. Die quartalsbezogenen Soll-Werte und die Ist-Werte sind darzustellen und die wesentlichen Abweichungen für das jeweilige Berichtsquartal und den abgelaufenen Jahreszeitraum zu erläutern. Außerdem sind eine Hochrechnung des Jahresergebnisses anhand der Ist-Werte vorzunehmen und die spezifischen Unternehmenskennzahlen zu ermitteln. Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.

§ 17
Zusammenarbeit mit dem Kuratorium

(1) Jedem Kuratoriumsmitglied ist zu Beginn seiner Tätigkeit vom Vorstand auszuhändigen:

1. Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" in der jeweils geltenden Fassung,

2. der aktuelle Unternehmensplan oder der Generalplan und das Zielbild,

3. der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,

4. die Satzung,

5. die Geschäftsordnung des Kuratoriums,

6. der neueste Geschäftsbericht,

7. der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr,

8. die mittelfristige Finanzplanung,

9. der letzte Quartalsbericht.

(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums aufzustellenden Zeitplan in regelmäßigen Abständen Sitzungen des Kuratoriums stattfinden. Das Kuratorium soll einmal im Kalendervierteljahr, es muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Vorbereitung der Sitzungen obliegt dem Vorstand. Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Kuratoriumsmitgliedern möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums zu billigende Tagesordnung sowie erläuternde Unterlagen sollen spätestens zwölf Werktage vor der Sitzung den Kuratoriumsmitgliedern vorliegen.

(3) Der Vorstand stellt sicher, dass den Mitgliedern des Kuratoriums beziehungsweise eines Ausschusses des Kuratoriums rechtzeitig zu der Sitzung, in der über den Jahresabschluss und den Lagebericht verhandelt wird, auch der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers ausgehändigt wird. Dieses gilt auch für die Prüfungsberichte der Tochtergesellschaften gemäß § 19 Absatz 2.

(4) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Kuratoriums vor und führt diese aus.

§ 18
Zustimmungsbedürftige Geschäfte

(1) Neben den in § 8 Absatz 4 UKEG aufgeführten Geschäften bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums:
 
1. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen mit besonderer Bedeutung, namentlich von solchen mit der Freien und Hansestadt Hamburg,
 
2. die Anlage von Barmitteln in anderer Form als in Fest- oder Termingeldern,
 
3. Derivative Finanzgeschäfte, soweit es sich nicht um Geschäfte in Euro über Zinsswaps, Forward rate agreements (FRA's), Optionen auf Zinsswaps, Zinscaps und Zinsfloors zur betrags- und fristenkongruenten zinsmäßigen Gestaltung bilanzieller Positionen oder zur Sicherung im Finanzplan genehmigter Kreditaufnahmen handelt,
 
4. die Festlegung sowie der Änderung eines Rahmenkonzepts für die Bezüge der Führungskräfte.
 
5. Die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien hinausgehen.
 
(2) Die Wertgrenze für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten wird auf 250 000 Euro festgesetzt (§8 Absatz 4 Nummer 4 UKEG).
 
(3) Die Zeitdauer für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen wird auf fünf Jahre und die Wertgrenze auf einen jährlichen Miet- oder Pachtzins von 200000 Euro festgesetzt (§ 8 Absatz 4 Nummer 5 U KEG).
 
(4) Die Wertgrenze für die Aufnahme von Krediten sowie die Gewährung von Darlehen - über das im Wirtschaftsplan genehmigte Volumen hinaus - wird auf 100000 Euro festgesetzt (§ 8 Absatz 4 Nummer 6 UKEG).
 
(5) Die Gewährung von Krediten an Mitglieder des Vorstandes, Prokuristen bzw. Prokuristinnen, Handlungsbevollmächtigte sowie an Kuratoriumsmitglieder bedarf der Zustimmung des Kuratoriums. Die § 89 und § 115 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert am 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310, 1331), finden entsprechende Anwendung.
 
(6) Die Wertgrenze für die Gewährung von Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen mit Ausnahme von Zuwendungen für wissenschaftliche Zwecke wird auf 500 Euro im Einzelfall und 2500 Euro im Jahr festgelegt (§ 8 Absatz 4 Nummer 13 UKEG).
 
(7) Das Kuratorium kann weitere bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.

§ 19
Einbindung von Tochtergesellschaften

(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Satzung auch von den Geschäftsleitungen der Tochtergesellschaften beachtet werden.

(2) Bei Tochtergesellschaften ohne Aufsichtsrat sind die Geschäfte, die nach § 8 Absatz 4 UKEG und § 18 zustimmungspflichtig wären, dem Kuratorium des UKE zur Zustimmung vorzulegen. Das gilt auch für Maßnahmen, die nach den Gesellschaftsverträgen der Tochtergesellschaften der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Bei Tochtergesellschaften, die ausschließlich den Fachbereich Medizin betreffen, sind Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 dem Kuratorium des UKE zur Kenntnis zu geben.

(3) Bei Tochtergesellschaften und wichtigen Beteiligungen mit Aufsichtsrat sind die Maßnahmen, die in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind, dem Kuratorium des UKE zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 20
Verkehr mit Presse, Rundfunk und Fernsehen

Für Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen ist grundsätzlich der Vorstand zuständig. In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist die bzw. der Vorsitzende des Kuratoriums vorab zu informieren.

§ 21
Abwesenheit der bzw. des Vorsitzenden des Vorstandes

(1) Die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes teilt der bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums Dienstreisen und Urlaub von mehr als fünf Tagen rechtzeitig mit.

(2) Ist die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes aus anderen als den im Absatz 1 genannten Gründen an der ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur vorübergehend gehindert, ist dies der bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich mitzuteilen.

§ 22
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) beaufsichtigt im Rahmen der Rechts- und Organaufsicht insbesondere die Einhaltung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg- Eppendorf"vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), geändert am 14. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 75), in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung. Der Vorstand legt ihr dazu regelmäßig den Geschäftsbericht, die Vorlagen für die Sitzungen des Kuratoriums, seiner Ausschüsse und des Schlichtungsausschusses sowie die Niederschriften dieser Sitzungen vor.

(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtsbehörde ist berechtigt, als Gast an den Sitzungen des Kuratoriums und seiner Ausschüsse teilzunehmen.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für Zwecke der Rechts- und Organaufsicht notwendig sind.



Anlage zur Satzung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE)
-Körperschaft des öffentlichen Rechts-

Organisationsplan des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf

 

1) Zentrum für Innere Medizin
Medizinische Klinik und Poliklinik I.
(Gastroenterologie, Hepatologie, Stoffwechsel, Endokrinologie, Infektiologie, Intensivmedizin, Pneumologie)
Medizinische Klinik und Poliklinik II.
(Onkologie, Hämatologie, Knochenmarktransplantation)
Medizinische Klinik und Poliklinik III.
(Nephrologie, Osteologie)
Klinik und Poliklinik für Interdisziplinäre Endoskopie
 
2) Zentrum für Operative Medizin
Klinik und Poliklinik für Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie
Klinik und Poliklinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie
Klinik und Poliklinik für Orthopädie
Klinik und Poliklinik für Urologie
Klinik und Poliklinik für Hepatobiliäre Chirurgie und Viszerale Transplantation
 
3) Herzzentrum
Klinik und Poliklinik für Kardiologie
Klinik und Poliklinik für Kardiochirurgie/Herz und Gefäßchirurgie
Klinik und Poliklinik für Kinderkardiologie
Klinik und Poliklinik für Kinderherzchirurgie
 
4) Transplantationszentrum
Urologie
Hepatobiliäre Chirurgie und Viszerale Transplantation
Nephrologie
Knochenmarktransplantation
 
5) Zentrum für Frauen- und Kindermedizin
Klinik und Poliklinik für Gynäkologie
Klinik und Poliklinik für Geburtshilfe
Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin Klinik und Poliklinik für Pädiatrische Hämatologie und Onkologie
Klinik und Poliklinik für Kinderchirurgie
Poliklinik für gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
Institut für experimentelle Gynäkologie
Poliklinik für Kinderpsychosomatik
 
6) Neurozentrum
Klinik und Poliklinik für Neurologie
Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie
Institut für Neuropathologie
 
7) Haut- und Kopfzentrum
Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
Poliklinik für Hör-, Stimm- und Sprachheilkunde
Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer-und Gesichtschirurgie
Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde
Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Venerologie mit der Abteilung für Andrologie
 
8) Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosoziale Medizin
Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters
Poliklinik für Sexualforschung und Forensik
Poliklinik für Medizinische Psychologie
Institut für Allgemeinmedizin und Gesundheitssystemforschung
Institut für Geschichte der Medizin
Institut für Medizin- Soziologie
 
9) Radiologisches Zentrum
Klinik und Poliklinik für Diagnostische und Interventionelle Radiologie mit der Abteilung für Pädiatrische Radiologie
Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie und Radioonkologie
Klinik und Poliklinik für Nuklearmedizin
Klinik und Poliklinik für Neuroradiologie
Institut für Biophysik und Strahlenbiologie
 
10) Zentrum für Anästhesiologie
Klinik und Poliklinik für Anästhesiologie
 
11) Zentrum für Molekulare Neurobiologie (ZMNH)
Institut für Neurale Signalverarbeitung
Institut für Entwicklungsneurobiologie
Institut für Biosynthese neuraler Strukturen
Institut für Molekulare Neuropathobiologie
Institut für Zellbiochemie und klinische Neurobiologie
 
12) Zentrum für Theoretische Medizin
Institut für Mikroskopische Anatomie Institut für Neuroanatomie
Institut für Funktionelle Anatomie
Institut für Zelluläre Signaltransduktion
Institut für Molekulare Zellbiologie
Institut für Biochemische Endokrinologie
Institut für experimentelle und klinische Pharmakologie
Institut für Pharmakologie für Pharmazeuten Institut für experimentelle und klinische Toxikologie
Institut für Vegetative Physiologie
Institut für Neuro- und Sinnesphysiologie
Institut für angewandte Physiologie
Institut für med. Biometrie
Institut für med. Informatik
Institut für Tumorbiologie (in Gründung)
 
13) Zentrum für Klinisch- Theoretische Medizin I
Institut für Klinische Chemie/ Zentrallaboratorien Institut für Transfusionsmedizin
Institut für Bakteriologie (Abteilungen Parasitologie, Mykologie, Krankenhaushygiene)
Institut für Virologie (in Gründung)
Institut für Pathologie
Institut für Gynäkopathologie
Institut für Oralpathologie
Institut für Osteopathologie
 
14) Zentrum für Klinisch- Theoretische Medizin II
Institut für Humangenetik
Institut für Immunologie (in Gründung)
Institut für Rechtsmedizin
Universitätsprofessur für Arbeitsmedizin
Universitätsprofessur für Hygiene
 
15) Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZMK)
Poliklinik für Kieferorthopädie
Poliklinik für Röntgendiagnostik
Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde
 
Zentrale Dienste (ZD)
Zentrale Dienste
Servicegesellschaften


Universität Hamburg, 30. Juli 2002. Impressum

 

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