Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität übt (seit September 2002 hauptamtlich) ihr Amt entsprechend dem Hamburgischen Hochschulgesetz (HmbHG; zuletzt geändert am 22. Dezember 2006) aus. Das HmbHG sieht in § 87 Absatz 1 die Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin der Hochschule vor.
Außerdem ist für die Fakultäten der Universität die Wahl von Gleichstellungsbeauftragten durch den Fakultätsrat vorgesehen (vgl. § 91 Absatz 2 Punkt 7 HmbHG).
Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität nimmt zu Auswahlverfahren von wissenschaftlichem Personal Stellung. Sie setzt sich dafür ein, dass Chancengleichheit für Bewerberinnen und Bewerber gewährleistet wird und dass Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt eingestellt werden (mehr zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der Universität).
Für das Technische und Verwaltungspersonal wirkt die Gleichstellungsbeauftragte an Grundsatzfragen zur Berücksichtigung von Gleichstellungsmaßnahmen in Personal- und Strukturentscheidungen mit.
Die Gleichstellungsbeauftragte erfüllt ihre Aufgaben in Kooperation mit der ihr zugeordneten Stabsstelle Gleichstellung.