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Referat 33: Zentrum für Studierende



Inhalt:

Kenntnisse der deutschen Sprache zur Immatrikulation



Vor Aufnahme des Studiums müssen alle Bewerberinnen und Beweber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Der Nachweis erfolgt im Fall einer Zulassung, also nachdem Sie einen Studienplatz erhalten haben, zur Immatrikulation.

Sollten Sie im Besitz eines der nachfolgenden Zeugnisse sein, welches nicht älter als drei Jahre ist, ist eine amtlich beglaubigte Kopie mit dem Immatrikulationsantrag beizufügen. Damit wäre der Nachweis geführt und eine Teilnahme an der Prüfung nicht erforderlich:
  •  die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber” (DSH) mit dem Gesamtergebnis DSH-2 oder besser
  • den „Test Deutsch als Fremdsprache” (TestDaF) mit dem ErgebnisTDN 4 oder besser in allen Teilprüfungen.
  • den Prüfungsteil Deutsch der Feststellungsprüfung an einem
  • Studienkolleg mindestens mit der Note „ausreichend” oder besser
  • das „Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz -Stufe II” (DSD II - Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom16. März 1972 und 5. Oktober 1973 in der jeweils geltenden Fassung)
  • die „Zentrale Oberstufenprüfung” (ZOP) des Goethe-Instituts, die in Deutschland von einem Goethe-Institut oder im Ausland von einem Goethe-Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen werden.
  • das „Kleine Deutsche Sprachdiplom” oder das „Große Deutsche Sprachdiplom”, die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München verliehen werden.
Liegt ein solches Zeugnis nicht vor oder ist es älter als drei Jahre, müssen die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache vor der Immatrikulation durch eine Prüfung an der Universität Hamburg nachgewiesen werden. Dazu finden Sie weitere Hinweise unter den nebenstehenden Links.




 

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